Der Beschuldigte hat am 30. März 2022 über Mittag viermal mit zwei bis drei Fingern die Vagina seiner damals 15-jährigen Tochter A._____ penetriert und deren Brüste geküsst sowie abgeleckt, wobei hinsichtlich der einzelnen Handlungen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Bei einer vaginalen Penetration mit den Fingern handelt es sich von der Intensität her um eine beischlafsähnliche und damit eine gravierende sexuelle Handlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4).