Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).