Handlungen mit einem Kind allgemein auf den vorliegenden Fall indessen keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. 3.2.1. Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für die sexuelle Nötigung als schwerste Straftat festzusetzen.