Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Revision zeitigt hinsichtlich der sexuellen Nötigung bei Bejahung eines Nötigungsmittels und hinsichtlich der sexuellen - 11 -