Die erfolgte Fremdplatzierung gestaltete sich ebenfalls als nicht problemlos, weshalb auf ihren Wunsch hin sogar eine Rückplatzierung beim Beschuldigten erfolgt ist. Der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt ihre einzige enge Bezugsperson, während ihre Mutter auch aufgrund der Fremdplatzierung nicht in Frage gekommen ist. Angesichts seiner Nähe als Vater, der bisherigen Gewalterfahrung – auch durch ihn – samt der dadurch erfolgten psychischen Belastung, des Wissens um dessen Verurteilung sowie Gefängnisaufenthalts wegen eines Gewaltdelikts und der damit einhergehenden Angst vor der Aggression des Beschuldigten hat Letzterer für A.___