2.4. Das viermalige Penetrieren der Vagina mit den Fingern und das Küssen sowie Ablecken der Brüste stellen ohne weiteres eine sexuelle Handlung dar, was aufgrund der Umstände offensichtlich und erkennbar gegen den Willen der damals 15-jährigen A._____ erfolgt ist. Sie ist in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat häusliche Gewalt nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch Gewalt vom Vater ihr gegenüber erlebt (vgl. UA act. 224), was zu einer entsprechenden psychologischen Belastung geführt hatte. Die erfolgte Fremdplatzierung gestaltete sich ebenfalls als nicht problemlos, weshalb auf ihren Wunsch hin sogar eine Rückplatzierung beim Beschuldigten erfolgt ist.