Die von der Verteidigung geltend gemachte Übertragung via Besorgung des Haushalts oder das Waschen der Kleider durch den Beschuldigten oder das Benutzen eines Trocknungstuchs des Beschuldigten durch A._____ – wofür es denn auch keine Hinweise oder allfällig bisherige Gewohnheiten gibt – ist von bloss theoretischer Natur und liegt vorliegend vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.