2.3.6. Der Beschuldigte bestreitet zwar durchgehend, die angeklagten sexuellen Handlungen an seiner Tochter begangen zu haben. Einen auch nur annähernd nachvollziehbaren oder plausiblen Grund dafür, wie seine DNA an die Brustwarze seiner Tochter gekommen sein könnte, konnte er jedoch nicht vorbringen (VA act. 408; Protokoll, S. 17). Eine Sekundärübertragung kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, scheint mit Blick auf den intimen Fundort aber unwahrscheinlich. Die von der Verteidigung geltend gemachte Übertragung via Besorgung des Haushalts oder das Waschen der Kleider durch den Beschuldigten oder das Benutzen eines Trocknungstuchs des Beschuldigten durch A.