2.3.5. Auch die Mutter von A._____, F._____, sagte in der Einvernahme vom 22. Juni 2022 aus, A._____ habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie an der Brust angefasst und sie geküsst. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe und sie gewarnt, sie dürfe ihr, der Mutter, nichts darüber erzählen. Sie habe aber nicht richtig zuhören können, da sie geschockt gewesen sei (UA act. 266 f.). Auch bei der Mutter von A._____ handelt es sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen, weshalb ihren Aussagen nur bedingt ein Beweiswert zukommen kann.