Tatsächlich konnte im Zimmer von A._____ die von ihm geschildete Bierflasche gefunden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die von A._____ geschilderten sexuellen Übergriffe nicht selbst wahrgenommen hatte und es sich bei ihm diesbezüglich somit um einen blossen Zeugen vom Hörensagen handelt (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Seinen Aussagen kommt daher nur bedingt ein Beweiswert zu.