Ein Motiv dafür, dass A._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, oder naheliegende Mehrbelastungen, wie sie bei einer bewussten Falschanschuldigung zu erwarten wären, sind nicht auszumachen. Namentlich ist nicht stichhaltig, dass sie, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird, eine Zuteilung der Obhut wieder an die Mutter habe erreichen wollen, nachdem sie u.a. wegen einer Überforderung der Mutter fremdplatziert worden war und sodann einen Umzug zu ihrem Vater, dem Beschuldigten, vorgezogen hatte. Entgegen dem Beschuldigten liegt auch keine Aggravation vor. Im Gegenteil hat A.___