Schliesslich wurde A._____ an der Berufungsverhandlung vom 28. April 2025 – mithin gut drei Jahre nach dem angezeigten Vorfall – einlässlich befragt (Protokoll, S. 3 ff.), so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären konnte. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen wie in der Ersteinvernahme, nämlich ein viermaliges Eindringen mit den Fingern in ihre Vagina, wobei das vierte Mal fester gewesen sei und ihr weh getan habe. Ebenfalls schilderte sie das Küssen, das Anfassen der Brüste und des Gesässes sowie ein «Herumnuggen» an ihrer Brust.