Konstant war sodann die Aussage von A._____, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie soll niemandem davon erzählen. Ob sie dabei zunächst ausgesagt hat, dass, wenn es ihre Mutter erfahre, es nicht gut komme, oder später, dass es ihr Geheimnis sei und ihre Mutter nichts davon erfahren dürfe, spielt keine entscheidende Rolle; darin ist kein wirklicher Widerspruch zu erkennen. Erst recht liegt darin keine Aggravation.