das zuvor geschildert hatte, sie, trifft zwar zu. Es ist aber weniger entscheidend, wer die Hose wieder geschlossen hat, als wer sie geöffnet hat. Gewisse Unstimmigkeiten wie das Schliessen der Hose durch den Beschuldigten sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, zumal dieser Handlung im Vergleich zum eigentlichen Kerngeschehen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Hingegen ist unzutreffend, dass A._____ neu Erektionsprobleme beim Beschuldigten erwähnt habe (siehe vorstehend: «ufe bechume»). Konstant war sodann die Aussage von A._____, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie soll niemandem davon erzählen.