Dass ihre Aussagen vor Vorinstanz – mehr als 1 Jahr und 10 Monate nach dem angezeigten Vorfall – nicht gleich detailliert ausgefallen sind, ist wesentlich auf die Art der Befragung zurückzuführen. Nach dem freien Bericht wurde mit Ausnahme zur möglichen Angst vor dem Beschuldigten keine einzige engere Frage zum Tatablauf gestellt (vgl. VA act. 401-403). Der von der Verteidigung angeführte Widerspruch, wonach gemäss Aussage von A._____ vor Vorinstanz der Beschuldigte ihren Knopf an der Hose zwischenzeitlich geschlossen habe und nicht mehr, wie sie -8-