An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2024 – mithin fast zwei Jahre später – wurde A._____ (vorinstanzliche Akten [VA] act. 397 ff.) zum zweiten Mal befragt. Sie schilderte auch hier vier Male bzw. Phasen, wobei das letzte Mal fester gewesen sei und ihr weh gemacht habe, ebenso das «Begrabschen» der Brüste, das Küssen sowie Ablecken der Brüste und des Ohrs, das Führen ihrer Hand an seinen Penis und ihr Wegreissen. Dass ihre Aussagen vor Vorinstanz – mehr als 1 Jahr und 10 Monate nach dem angezeigten Vorfall – nicht gleich detailliert ausgefallen sind, ist wesentlich auf die Art der Befragung zurückzuführen.