Die detailreichen Aussagen von A._____ sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie hat teilweise spontan, teilweise auf Nachfrage hin Präzisierungen vorgenommen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdsuggestion sind hinsichtlich dieser tatnahen Aussage nicht auszumachen. Zwar hat sie sich in therapeutische Behandlung begeben, allerdings erst am darauffolgenden Montag (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3), weshalb in diesem Zusammenhang eine mögliche Beeinflussung ihres Erinnerungsvermögens bzw. Aussageverhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter ausgeschlossen werden kann.