Bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter (A._____ war damals 15 Jahre alt) müssen aus rechtsmedizinischer Sicht bei einer gegen den Willen durchgeführten vaginalen Penetration mit Fingern – wie sie in der Anklage geschildert worden sind – jedoch nicht zwingend offensichtliche Verletzungen resultieren (Gutachten der D._____ AG, Institut für Rechtsmedizin, vom 8. April 2022, UA act. 113 ff.). Sodann konnten an der rechten Brustwarze von A._____ DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 214 ff.), was nahe legt, dass der Beschuldigte A._____ dort berührt hatte.