2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte am 30. März 2022 in Q._____ über Mittag zu seiner damals 15-jährigen Tochter A._____ in ihr Bett in ihrem Zimmer unter die Bettdecke gelegt hat. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die zerrütteten Familienverhältnisse mit getrennt lebender Mutter, die Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie, die Rückplatzierung beim Beschuldigten, die psychologische Belastung von A._____ und der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um eine enge Bezugsperson von A._____ handelt.