Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, er habe keine sexuellen Handlungen vorgenommen. Die Aussagen von A._____ seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Jedenfalls seien seine Aussagen nicht weniger glaubhaft, weshalb er freizusprechen sei. Selbst bei einem Abstellen auf die Aussagen von A._____ sei er zumindest vom Vorwurf der sexuellen Nötigung mangels Vorliegens der erforderlichen tatsituativen Zwangssituation freizusprechen.