Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____ sowie der an ihrer rechten Brustwarze sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten davon aus, er sei nach Küssen und Berührungen der Brüste, auch der nackten Brüste und teilweise mit Saugen, sowie dem Berühren des Gesässes mit mehreren Fingern in die Vagina von A._____ eingedrungen. Der Beschuldigte habe seine Machtposition und die Abhängigkeit von A._____ sowie ihre Furcht vor einer gewalttätigen Reaktion ausgenutzt. -4-