Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind und damit einhergehend gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung, das Tätigkeitsverbot und die Zivilforderung der Privatklägerin A._____. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-