Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.138 (ST.2023.140; STA.2022.2394) Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1977, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Februar 2024 gemäss Anklage schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 7 Jahre des Landes und entscheid über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind, ein Absehen von einer Landesver- weisung sowie eines Tätigkeitsverbots und die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 19. September 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine im Wesentlichen auf die Frage der Landesverweisung beschränkte schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 28. April 2025 statt. Die Staatsanwalt- schaft sowie die Privatklägerin A._____ beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind und damit einher- gehend gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung, das Tätigkeitsverbot und die Zivilforderung der Privatklägerin A._____. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Über- prüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 30. März 2022 über Mittag seine damals 15-jährige Tochter A._____ in ihrem Bett – positioniert gegen die Wand – neben ihr liegend aufgefordert, ihn zu umarmen. Er habe während rund einer Stunde A._____ zunächst geküsst, teilweise mit der Zunge, und sie am Gesäss sowie den Brüsten angefasst. Er habe ihr T- Shirt sowie das Untershirt hinaufgeschoben, an den freigelegten Brüsten mehrfach manipuliert, diese geküsst und daran gesaugt. Er habe ihre Hose geöffnet, sei mit seiner Hand in ihre Unterhose gefahren, sei mit zwei oder drei Fingern in die Scheide eingedrungen und habe stossende Bewegungen ausgeführt. Nachdem A._____ ihre Hose wieder geschlossen habe, habe der Beschuldigte den Reissverschluss wieder geöffnet und sei wiederum mit zwei bis drei Fingern in die Scheide eingedrungen. Es seien zwei weitere solche Phasen gefolgt, wobei bei der vierten und letzten Phase der Beschuldigte die Intensität sowie das Tempo der Stossbewe- gungen erheblich gesteigert habe, so dass sie Schmerzen erlitten habe. Er habe eine Hand von ihr genommen und diese über seiner Trainerhose an seinen Penis gelegt, worauf sie ihre Hand sofort zurückgezogen habe. Er habe seine Trainerhose ausgezogen und unter der Bettdecke mit einer Hand an seinem Penis manipuliert, während er sie geküsst und mit der anderen Hand an ihre Brüste gefasst habe. Er habe gesagt, er würde es aus Liebe tun, um sie vom Stress zu erlösen. Er habe betont, dass die Mutter nichts davon erfahren dürfe. A._____ habe ihm versprechen müssen, nichts zu erzählen, ansonsten ihr Gott die Zunge abschneiden würde. Der Beschuldigte habe ihre Vulnerabilität – u.a. zerrüttete Familien- verhältnisse mit getrennt lebender Mutter, Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie, der Rückplatzierung beim Beschuldigten aufgrund von Problemen bei der Platzierung sowie des Wunschs von A._____, psychologische Belastung – und damit seinen Einfluss als enge Bezugsperson ausgenutzt, damit A._____ diese Handlungen wider- standslos über sich ergehen lasse. Überdies habe sie sich bei einer Gegen- wehr vor Schlägen gefürchtet, da er ihr bereits in der Vergangenheit Gewalt angetan habe und bereits wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden sei. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____ sowie der an ihrer rechten Brustwarze sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten davon aus, er sei nach Küssen und Berührungen der Brüste, auch der nackten Brüste und teilweise mit Saugen, sowie dem Berühren des Gesässes mit mehreren Fingern in die Vagina von A._____ eingedrungen. Der Beschuldigte habe seine Machtposition und die Abhängigkeit von A._____ sowie ihre Furcht vor einer gewalttätigen Reaktion ausgenutzt. -4- Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, er habe keine sexuellen Handlungen vorgenommen. Die Aussagen von A._____ seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Jedenfalls seien seine Aussagen nicht weniger glaubhaft, weshalb er freizusprechen sei. Selbst bei einem Abstellen auf die Aussagen von A._____ sei er zumindest vom Vorwurf der sexuellen Nötigung mangels Vorliegens der erforderlichen tatsituativen Zwangssituation freizusprechen. 2.2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5; BGE 131 IV 100 E. 7; BGE 129 IV168 E. 3; BGE 125 IV 58 E. 3; BGE 124 IV 154 E. 3). Wer eine Person zur Duldung einer beischlafs- ähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; vgl. BGE 128 IV 106; Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 167 E. 3; BGE 131 IV 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2; BGE 146 IV 153). Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB. Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern. Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit bzw. fallen unter den Schutz der sexuellen Unversehrtheit. Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeits- entwicklung vor. Zwischen den Tatbeständen besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich echte Konkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3 mit Hinweisen). Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren vornimmt, erfüllt unabhängig davon, ob das Kind in die Handlungen eingewilligt hat, den Tatbestand von Art. 187 StGB. Die Anwendung der Nötigungstat- bestände (Art. 189, Art. 190 StGB) erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Wird bei einem Kind von Urteilsfähigkeit betreffend die Willensbildung ausgegangen, so ist der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeits- entwicklung solcher Kinder bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nötigungshandlungen Rechnung zu tragen. Insbesondere kann -5- ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind bei gegebener Urteilsfähigkeit auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungs- tatbestände erfüllen. Entscheidend ist, ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte am 30. März 2022 in Q._____ über Mittag zu seiner damals 15-jährigen Tochter A._____ in ihr Bett in ihrem Zimmer unter die Bettdecke gelegt hat. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die zerrütteten Familienverhältnisse mit getrennt lebender Mutter, die Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie, die Rückplatzierung beim Beschuldigten, die psychologische Belastung von A._____ und der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um eine enge Bezugsperson von A._____ handelt. Umstritten ist, ob es bei einem blossen Gespräch geblieben ist oder zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen ist. 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.3. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen wie angeklagt zugetragen haben. Aus den nachfolgenden Gründen ist auf die Aussagen von A._____ abzustellen: -6- C._____, Pflegemutter von A._____, meldete am 31. März 2022 bei der Notrufzentrale, dass ihre Pflegetochter ihr anvertraut habe, dass der Beschuldigte sie am Vortag sexuell missbraucht habe, worauf sie sich mit ihr in den Notfall des Kinderspitals begeben habe (Untersuchungskaten [UA] act. 201). Anlässlich der gleichentags durchgeführten forensisch-klini- schen Untersuchung konnten im Genital-, Damm- und Afterbereich keine auffälligen Verletzungen für eine gewaltsame Penetration oder grobe Mani- pulation festgestellt werden. Bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter (A._____ war damals 15 Jahre alt) müssen aus rechtsmedizinischer Sicht bei einer gegen den Willen durchgeführten vaginalen Penetration mit Fingern – wie sie in der Anklage geschildert worden sind – jedoch nicht zwingend offensichtliche Verletzungen resultieren (Gutachten der D._____ AG, Institut für Rechtsmedizin, vom 8. April 2022, UA act. 113 ff.). Sodann konnten an der rechten Brustwarze von A._____ DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 214 ff.), was nahe legt, dass der Beschuldigte A._____ dort berührt hatte. In der Folge wurde A._____ tatnah bereits am 1. April 2022 delegiert polizeilich unter Gewährung der Teilnahmerechte als Auskunftsperson befragt, was audiovisuell aufgezeichnet wurde (UA act. 233-254). Sie gab den Sachverhalt im Rahmen des freien Berichts detailliert wieder. Der Beschuldigte habe sich – wie schon öfters – neben sie aufs Bett gelegt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das «Gras» gefunden habe und deshalb mit ihr habe sprechen wollen. Er habe gesagt, dass sie ihn umarmen solle, was sie auch gemacht habe. Er habe sie angefangen zu küssen, was verstörend für sie gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie sei mit Ausnahme der Arme wie gelähmt gewesen. Er habe mit ihr sozusagen «herumgemacht». Seine Hand sei zu ihrem Gesäss herabgerutscht. Sie sei erschrocken. Er habe ihren «Arsch» sowie ihre Brüste angefasst. Er habe ihre Hosen aufgemacht und sei in ihre Vagina eingedrungen. Er habe gemeint, sie dadurch zu beruhigen, da er ihr währenddessen gesagt habe, sie solle es einfach geniessen. Das sei das erste Mal gewesen. Sie habe ihre Hosen wieder geschlossen. Er habe angefangen, ihre Brüste anzufassen, zunächst durchs T-Shirt. Er habe wieder mit ihr «herumgemacht». Er sei wieder mit seiner Hand in ihre Hose. Er habe aber nicht den Knopf, sondern den Reissverschluss aufgemacht. Es sei nochmals das Gleiche wie vorher passiert. Er habe sie gefragt, ob es ihr gefallen habe, was sie verneint habe. Er habe gelacht und gesagt, dass sie lüge. Er habe sie wieder geküsst. Er sei mit der Hand unter ihr T- Shirt, habe ihre Brüste angefasst und habe das T-Shirt heraufgezogen. Er sei mit der Hand in ihre Hose und habe ihren Po angefasst. Er sei wieder mit seiner Hand in ihre Vagina [das dritte Mal]. Er habe ihr Ohr abgeschleckt. Er habe es nochmals, allerdings nicht einigermassen sanft wie bei den anderen Malen, sondern bei diesem letzten Mal fester gemacht, so dass es ihr weh getan bzw. sie Schmerzen gehabt habe. Er habe an ihre -7- Brüste gefasst, mit den Nippeln gespielt und die Brüste abgeleckt. Sie habe ihren Reissverschluss geschlossen und das T-Shirt heruntergemacht. Er habe ihr gesagt, dass er nicht einmal «eine ufe bechume», worauf sie erwidert habe, dass es kein Wunder sei, da sie sein Kind sei. Er habe ihre Hand genommen und an seinen Penis gehalten, worauf sie ihre Hand sofort zurückgezogen habe. Auf Nachfrage hin ergänzte A._____, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte durchdrehe, wenn sie nein sagen würde. Denn er sei früher sehr gewalttätig gewesen, er habe auch sie zusammengeschlagen und sie wisse, weshalb er schon im Gefängnis gewesen sei. Beim letzten Mal habe er seine Hose ausgezogen, seinen Penis herausgeholt und sich «einen heruntergeholt», alles unter der Decke. Währenddessen habe er ihre Brüste angefasst und habe sie geküsst. Auf Nachfrage hin präzisierte A._____, dass der Beschuldigte mit zwei oder drei Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei. Es habe ihr beim vierten Mal weh getan, da es aggressiver, mit mehr Gewalt sowie schneller gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass ihre Mutter nichts davon erfahren dürfe. Sie solle ihm versprechen, niemandem davon zu erzählen, ansonsten Gott ihr die Zunge abschneide. Überdies habe er gesagt, dass er es aus Liebe mache, um sie vom Stress zu erlösen. Jedenfalls habe sie in diesem Moment Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Die detailreichen Aussagen von A._____ sind schlüssig und nach- vollziehbar. Sie hat teilweise spontan, teilweise auf Nachfrage hin Präzisierungen vorgenommen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdsuggestion sind hinsichtlich dieser tatnahen Aussage nicht auszumachen. Zwar hat sie sich in therapeutische Behandlung begeben, allerdings erst am darauffolgenden Montag (Protokoll der Berufungs- verhandlung [Protokoll], S. 3), weshalb in diesem Zusammenhang eine mögliche Beeinflussung ihres Erinnerungsvermögens bzw. Aussage- verhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter ausgeschlossen werden kann. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2024 – mithin fast zwei Jahre später – wurde A._____ (vorinstanzliche Akten [VA] act. 397 ff.) zum zweiten Mal befragt. Sie schilderte auch hier vier Male bzw. Phasen, wobei das letzte Mal fester gewesen sei und ihr weh gemacht habe, ebenso das «Begrabschen» der Brüste, das Küssen sowie Ablecken der Brüste und des Ohrs, das Führen ihrer Hand an seinen Penis und ihr Wegreissen. Dass ihre Aussagen vor Vorinstanz – mehr als 1 Jahr und 10 Monate nach dem angezeigten Vorfall – nicht gleich detailliert ausge- fallen sind, ist wesentlich auf die Art der Befragung zurückzuführen. Nach dem freien Bericht wurde mit Ausnahme zur möglichen Angst vor dem Beschuldigten keine einzige engere Frage zum Tatablauf gestellt (vgl. VA act. 401-403). Der von der Verteidigung angeführte Widerspruch, wonach gemäss Aussage von A._____ vor Vorinstanz der Beschuldigte ihren Knopf an der Hose zwischenzeitlich geschlossen habe und nicht mehr, wie sie -8- das zuvor geschildert hatte, sie, trifft zwar zu. Es ist aber weniger entscheidend, wer die Hose wieder geschlossen hat, als wer sie geöffnet hat. Gewisse Unstimmigkeiten wie das Schliessen der Hose durch den Beschuldigten sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, zumal dieser Handlung im Vergleich zum eigentlichen Kerngeschehen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Hingegen ist unzutreffend, dass A._____ neu Erektionsprobleme beim Beschuldigten erwähnt habe (siehe vorstehend: «ufe bechume»). Konstant war sodann die Aussage von A._____, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie soll niemandem davon erzählen. Ob sie dabei zunächst ausgesagt hat, dass, wenn es ihre Mutter erfahre, es nicht gut komme, oder später, dass es ihr Geheimnis sei und ihre Mutter nichts davon erfahren dürfe, spielt keine entscheidende Rolle; darin ist kein wirklicher Widerspruch zu erkennen. Erst recht liegt darin keine Aggravation. Schliesslich wurde A._____ an der Berufungsverhandlung vom 28. April 2025 – mithin gut drei Jahre nach dem angezeigten Vorfall – einlässlich befragt (Protokoll, S. 3 ff.), so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären konnte. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen wie in der Ersteinvernahme, nämlich ein viermaliges Eindringen mit den Fingern in ihre Vagina, wobei das vierte Mal fester gewesen sei und ihr weh getan habe. Ebenfalls schilderte sie das Küssen, das Anfassen der Brüste und des Gesässes sowie ein «Herumnuggen» an ihrer Brust. Auch schilderte sie erneut, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gezogen habe. Ein Motiv dafür, dass A._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, oder naheliegende Mehrbelastungen, wie sie bei einer bewussten Falschanschuldigung zu erwarten wären, sind nicht auszumachen. Namentlich ist nicht stichhaltig, dass sie, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird, eine Zuteilung der Obhut wieder an die Mutter habe erreichen wollen, nachdem sie u.a. wegen einer Überforderung der Mutter fremdplatziert worden war und sodann einen Umzug zu ihrem Vater, dem Beschuldigten, vorgezogen hatte. Entgegen dem Beschuldigten liegt auch keine Aggravation vor. Im Gegenteil hat A._____ den sexuellen Übergriff in allen Einvernahmen im Kerngehalt konstant und übereinstimmend geschildert. Insgesamt erscheinen die Aussagen von A._____ als schlüssig und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. 2.3.4. Im Einklang mit den Aussagen von A._____ stehen die Aussagen des Zeugen E._____. Dieser sagte in der Einvernahme vom 22. Juni 2022 – fast drei Monate nach dem fraglichen Vorfall – als bester Kollege von -9- A._____ aus, dass sie ihm noch am gleichen Tag, an dem der sexuelle Übergriff passiert sein soll, gegen 17:30 Uhr erzählt habe, der Beschuldigte habe sie gegen ihren Willen geküsst und sei mit seiner Hand in die Scheide eingedrungen. Er habe als Reaktion darauf eine leere Bierflasche an einer Kante abgeschlagen und ihr diese zum Schutz mitgegeben. Er habe A._____ zwar schon öfters weinen sehen oder Zusammenbrüche erlebt, aber noch nie so (UA act. 276). Tatsächlich konnte im Zimmer von A._____ die von ihm geschildete Bierflasche gefunden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die von A._____ geschilderten sexuellen Übergriffe nicht selbst wahr- genommen hatte und es sich bei ihm diesbezüglich somit um einen blossen Zeugen vom Hörensagen handelt (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Seinen Aussagen kommt daher nur bedingt ein Beweiswert zu. 2.3.5. Auch die Mutter von A._____, F._____, sagte in der Einvernahme vom 22. Juni 2022 aus, A._____ habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie an der Brust angefasst und sie geküsst. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe und sie gewarnt, sie dürfe ihr, der Mutter, nichts darüber erzählen. Sie habe aber nicht richtig zuhören können, da sie geschockt gewesen sei (UA act. 266 f.). Auch bei der Mutter von A._____ handelt es sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen, weshalb ihren Aussagen nur bedingt ein Beweiswert zukommen kann. 2.3.6. Der Beschuldigte bestreitet zwar durchgehend, die angeklagten sexuellen Handlungen an seiner Tochter begangen zu haben. Einen auch nur an- nähernd nachvollziehbaren oder plausiblen Grund dafür, wie seine DNA an die Brustwarze seiner Tochter gekommen sein könnte, konnte er jedoch nicht vorbringen (VA act. 408; Protokoll, S. 17). Eine Sekundärübertragung kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, scheint mit Blick auf den intimen Fundort aber unwahrscheinlich. Die von der Verteidigung geltend gemachte Übertragung via Besorgung des Haushalts oder das Waschen der Kleider durch den Beschuldigten oder das Benutzen eines Trocknungs- tuchs des Beschuldigten durch A._____ – wofür es denn auch keine Hinweise oder allfällig bisherige Gewohnheiten gibt – ist von bloss theoretischer Natur und liegt vorliegend vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Auffallend im Aussageverhalten des Beschuldigten ist, dass er mehrfach versucht hat, A._____ in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen (UA act. 223; UA act. 229: «schlechter Charakter», «immer frech», «respektlos»). Auch erscheint weiter wenig nachvollziehbar, wenn er - 10 - aussagt, dass er manchmal Angst vor A._____ habe bzw. haben sollte (UA act. 224, UA act. 229). Selbst das letzte Wort vor Vorinstanz hat er dazu verwendet, um Vorwürfe gegen A._____ zu erheben, wonach sie Steine auf ihn geworfen, ihn geohrfeigt oder mit Wasser bespritzt habe, und sie ihn nicht mehr belästigen soll (VA act. 475). 2.3.7. Zusammenfassend ist für das Obergericht der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von A._____, die zudem im Einklang mit der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten an ihrer Brust stehen, erstellt. 2.4. Das viermalige Penetrieren der Vagina mit den Fingern und das Küssen sowie Ablecken der Brüste stellen ohne weiteres eine sexuelle Handlung dar, was aufgrund der Umstände offensichtlich und erkennbar gegen den Willen der damals 15-jährigen A._____ erfolgt ist. Sie ist in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat häusliche Gewalt nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch Gewalt vom Vater ihr gegenüber erlebt (vgl. UA act. 224), was zu einer entsprechenden psychologischen Belastung geführt hatte. Die erfolgte Fremdplatzierung gestaltete sich ebenfalls als nicht problemlos, weshalb auf ihren Wunsch hin sogar eine Rückplatzierung beim Beschuldigten erfolgt ist. Der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt ihre einzige enge Bezugsperson, während ihre Mutter auch aufgrund der Fremdplatzierung nicht in Frage gekommen ist. Angesichts seiner Nähe als Vater, der bisherigen Gewalterfahrung – auch durch ihn – samt der dadurch erfolgten psychischen Belastung, des Wissens um dessen Verurteilung sowie Gefängnisaufenthalts wegen eines Gewaltdelikts und der damit einhergehenden Angst vor der Aggression des Beschuldigten hat Letzterer für A._____ eine latente Zwangssituation geschaffen, was er sich beim sexuellen Übergriff auf seine Tochter zu Nutze machte, auch wenn er darum bemüht war, seine sexuellen Übergriffe in einen liebevollen Akt zur Beruhigung von A._____ umzudeuten. Passend zur geschaffenen Zwangssituation hat er ihr ein Schweigegebot aufzudrängen versucht. Der Beschuldigte hat mit seinem konkreten Vorgehen gesamthaft bzw. in Kombination eine Situation psychischen Drucks geschaffen, die für A._____ aussichtslos gewesen ist; eine Widersetzung war ihr unter den vorliegenden Umständen nicht zumutbar. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Revision zeitigt hinsichtlich der sexuellen Nötigung bei Bejahung eines Nötigungsmittels und hinsichtlich der sexuellen - 11 - Handlungen mit einem Kind allgemein auf den vorliegenden Fall indessen keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. 3.2.1. Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für die sexuelle Nötigung als schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Integrität und Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat am 30. März 2022 über Mittag viermal mit zwei bis drei Fingern die Vagina seiner damals 15-jährigen Tochter A._____ penetriert und deren Brüste geküsst sowie abgeleckt, wobei hinsichtlich der einzelnen Handlungen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Bei einer vaginalen Penetration mit den Fingern handelt es sich von der Intensität her um eine beischlafsähnliche und damit eine gravierende sexuelle Handlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4). Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat eine Situation psychischen Drucks geschaffen, die für A._____ aussichtslos gewesen und ihr eine Widersetzung nicht zumutbar gewesen ist. Dem Tatbestand der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 sowie 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). - 12 - Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und Freiheit seiner Tochter A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die sexuellen Handlungen mit einem Kind, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen: Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). Der damals 45-jährige Beschuldigte hat die Vagina seiner damals 15- jährige Tochter A._____ mit seinen Fingern penetriert und deren Brüste geküsst sowie abgeleckt. Namentlich bei einer vaginalen Penetration mit den Fingern handelt es sich von der Intensität her um eine beischlafsähnliche und damit eine gravierende sexuelle Handlung (siehe dazu oben). Ob und inwiefern sich die Gefährdung der ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung von A._____ nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche negative Folgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). - 13 - Die Art und Weise der Tatbegehung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat seine Stellung als Vater und als einzige enge Bezugsperson schamlos ausgenutzt, was ein grosses Ausmass an krimineller Energie offenbart (Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.5). Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (siehe dazu oben). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung seiner Tochter A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung stehen bzw. mit dieser einhergegangen sind. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Einsatzstrafe ist angemessen um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2017 wegen mehrfachen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Februar 2018 wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen verurteilt. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, da der Beschuldigte daraus nicht die genügenden Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des - 14 - Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist nicht verheiratet (vgl. Protokoll, S. 20), lebt allein, hat drei Kinder und ist sozialhilfeabhängig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um drei Monate auf 2 ¼ Jahre zu erhöhen ist. 3.3. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 und E. 3.2). Der Beschuldigte hat die neuen Straftaten am 30. März 2022 und damit noch innerhalb von fünf Jahren nach einer Verurteilung durch das Bezirks- gericht Zürich vom 29. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und damit zu einer solchen von mehr als sechs Monaten begangen. Der Beschuldigte lebt allein und ist sozialhilfeabhängig. Mithin lebt er (zumindest finanziell) nicht in besonders stabilen Verhältnissen. Die im Rahmen der ersten Verurteilung ausgestandene Haft von 173 Tagen haben beim Beschuldigten offenbar keinen bleibenden Eindruck - 15 - hinterlassen. Sein bisheriges Verhalten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Weder eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch die verbüssten 173 Tage Haft noch eine unbedingte Geldstrafe haben ihn beeindruckt. Die Ausfällung einer bloss teilbedingten Freiheitsstrafe würde unter diesen Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Mithin ist ihm aufgrund seiner nachhaltigen Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht kann von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren sowie einer – mit Berufung nicht angefochtenen – Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (31. März 2022 bis 1. April 2022), die weniger lang als 24 Stunden gedauert hat (vgl. BGE 150 IV 377 E. 2), ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 16 - Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 f.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). 4.3. 4.3.1. Der 48-jährige Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist am 8. Dezember 2008 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mithin lebt er seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Tigrinya (UA act. 5). Deutsch beherrscht er trotz seiner Anwesenheit von mehr als 16 Jahren in der Schweiz noch immer kaum, so dass bei seiner Einvernahme ein Dolmetscher notwendig gewesen ist. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, da nie eine Ehe eingetragen worden sei (vgl. Protokoll, S. 20), und lebt allein. Er hat neben seiner nunmehr mündigen Tochter A._____ noch zwei minderjährige Kinder, die 15 bzw. 13 Jahre alt sind (Protokoll, S. 15). Die Letzteren stehen unter der Obhut der Kindsmutter, die jetzt verheiratet sei. Der Beschuldigte pflegt zu keinem seiner Kinder Kontakt. Hinzu kommt, dass das mittlere Kind im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten voraussichtlich fast volljährig und das jüngste 15 Jahre alt sein wird. Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren wäre der persönliche Kontakt zu den Kindern zwangsläufig weiterhin zumindest sehr eingeschränkt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die Beziehung zu den Kindern – selbst wenn sie sich bessern sollte – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Die Eltern sind verstorben (UA act. 5). Ein Bruder lebe in R._____. Weitere Verwandte würden noch im Kanton Bern leben (UA act. 5, 7). Es liegt somit weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge keine Ausbildung gemacht. In Eritrea habe er in der Maschinerie sowie als Schauspieler gearbeitet. Er - 17 - arbeite sporadisch und könne nicht Vollzeit arbeiten, da er gesundheitlich angeschlagen sei (VA act. 410). Mehrmals in den Akten ist allerdings einzig erwähnt, dass er Diabetiker sei (MIKA-Akten act. 26). Es liegt weder ein Arztzeugnis noch eine Diagnose vor. Trotz verschiedener Hilfestellungen hat er weder sein Deutsch verbessert noch ist er einer Arbeit nachge- gangen (vgl. MIKA-Akten act. 351). Mithin hat er in der Schweiz nie gearbeitet, sondern war immer sozialhilfeabhängig (MIKA-Akten act. 452). Während er nach eigenen Aussagen über keine Schulden verfüge (Protokoll, S. 14), so weist er – über Schulden aus der jahrelang bezogenen Sozialhilfe hinaus, die bereits im Jahr 2018 über Fr. 171'073.60 betrugen (vgl. MIKA-Akten act. 386) – mehrere Betreibungen für Krankenkassen- prämien (MIKA-Akten act. 238: Fr. 710.25, act. 455: Fr. 587.00) und eine Betreibung über Fr. 10'000.00 von einer Treuhandgesellschaft auf (MIKA- Akten act. 455). Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Freunde habe er keine und in der Freizeit gehe er spazieren, koche und esse er (Protokoll, S. 15). Mithin pflegt er kein gesellschaftliches Leben, was gegen eine hinreichende Integration spricht. Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die beiden vorstehend erwähnten Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. August 2015 wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO sowie Ungehorsams gegen die Polizei gemäss § 31 EG StGB/SO zu einer Busse von Fr. 150.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Oktober 2016 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit gemäss Art. 90a VZAE zu einer Busse von Fr. 100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2017 wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Auch wenn es sich bei diesen Verurteilungen um blosse Übertretungen handelt, so zeigen sie mit den erwähnten Vorstrafen und den vorliegend zu beurteilenden Delikten doch deutlich auf, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2018 (MIKA-Akten act. 385 ff.) wurde er – aufgrund der Verhältnismässigkeit im Sinn einer «allerletzten» Chance zur Bewährung – unter Androhung des Widerrufs des Asyls, der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung verwarnt, - 18 - obschon an sich ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung begründet gewesen wäre. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Die bisherigen Verurteilungen und selbst der angedrohte Widerruf konnten den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhalten, nunmehr eine sehr schwerwiegende Sexualstraftat zu begehen. Hinsichtlich des Legal- verhaltens muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Von einer gelungenen Integration in die schweizerische Werte- und Rechtsordnung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist allein der Recht- sprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldens- formulierung im begrifflichen Einklang mit dem Strafrahmen der sexuellen Nötigung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gleiches gilt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Delikte als Verbrechen und das je damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegt. 4.3.2. Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Eritrea auszugehen. Er ist in Eritrea geboren und aufgewachsen, wo er auch die Schule absolviert hat (UA act. 5, 7). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in Eritrea den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner bereits dort erworbenen Arbeitserfahrung in der Maschinerie sowie als Schauspieler. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse. In Eritrea leben noch vier Tanten sowie zwei Onkel (UA act. 7). Mithin leben in Eritrea nahe Bezugs- personen, die ihn unterstützen könnten. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in Eritrea allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.3 sowie 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine persönliche Gefährdungssituation substantiiert der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht. Vielmehr begnügt er sich damit zu behaupten, ein bekannter Regimekritiker zu sein (Plädoyer, S. 4). Der Beschuldigte hat jedoch keine angebliche kritische und überprüfbare Äusserung ins Recht - 19 - gelegt. Im Rahmen des Asylverfahrens hatte er hingegen noch ausgeführt, dass er in seiner schauspielerischen Tätigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, er im Alltag sowie im Berufsleben ständig benachteiligt worden sei, er sich nicht mehr habe entfalten können und befürchtet habe, wegen des Glaubens «entdeckt» zu werden (MIKA-Akten act. 13). Dass eine Rückführung mangels Kooperation der lokalen Behörden derzeit nicht möglich sei, stellt kein definitives Vollzugshindernis dar und vermag die Anordnung der Landesverweisung nicht zu hindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.4.3). 4.3.3. Der Beschuldigte leidet an Diabetes (siehe oben). Vor Obergericht behauptet er neu, an Bluthochdruck sowie brennenden Fusssohlen zu leiden (Protokoll, S. 13). Der Beschuldigte behauptet jedoch nicht, dass bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine adäquate Behandlung nicht möglich wäre. Selbst ein genereller Hinweis auf eine schlechte Gesundheitsversorgung würde nicht genügen. Vielmehr hätte er mitunter konkret darzulegen, welche Arzneimittelstoffe oder Behandlungen erforderlich wären, aber in Eritrea nicht verfügbar sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Jedenfalls sind in casu keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landes- verweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. 4.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 48-jährige Beschuldigte seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz lebt und zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Mit seinen hier lebenden Kindern hat er keinen Kontakt. Er ist weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich integriert. Er spricht und versteht kaum Deutsch, hat noch nie hier gearbeitet und lebt seit Jahren auf Kosten der Allgemeinheit. Mithin ist trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von einer augenscheinlich ungenügenden Integration auszugehen. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Eritrea ist ihm zumutbar. Damit ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bereits ein Härtefall zu verneinen. Doch selbst wenn ein solcher – allein aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz – knapp zu bejahen wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich: - 20 - Der Beschuldigte hat mit der sexuellen Nötigung sowie den sexuellen Handlungen mit einem Kind Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt wird. Seine Legalprognose erweist sich als schlecht, zumal beim Beschuldigten keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens auszumachen ist. Angesichts der regelmässigen und darunter auch schweren Straftaten, der schlechten Legalprognose und der immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschuldigte alleine lebt, keinen Kontakt zu seinen Kindern hat und auch sonst keine Freunde hat. Zur Schweiz liegen trotz langen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine aussergewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt angesichts der langen Aufenthaltsdauer vielmehr eine unterdurchschnittliche und ungenügende Integration vor. Demgegenüber steht angesichts der regelmässigen Delinquenz mit Ausdehnung hin zu Straftaten gegen die sexuelle Integrität, der eigentlichen Schlechtprognose und der bereits erfolgten Verwarnung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Mithin überwiegt die Stabilität des Privatlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 4.4. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte delinquiert seit Jahren und bekundet Probleme damit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei sich seine deliktische Tätigkeit hin zu Delikten gegen die sexuelle Integrität ausgedehnt hat (siehe dazu oben). Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. - 21 - Zudem ist zu beachten, dass er mit seinen Kindern keinen Kontakt pflegt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre eine deutlich höhere Dauer der Landesverweisung auszusprechen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Dauer von 7 Jahren. 4.5. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht dazu. 5.2. Wird ein Täter wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexueller Nötigung (Art. 189) zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen (BGE 149 IV 161 E. 2.5). 5.3. Der Beschuldigte wird wegen sexueller Nötigung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind und damit wegen gleich zwei Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] verurteilt, so dass grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots fällt bereits aufgrund - 22 - der Schlechtprognose ausser Betracht. Überdies liegt angesichts des je nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden sowie der sich negativ auswirkenden Täterkomponente und der dafür ausgesprochenen Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren auch kein besonders leichter Fall vor. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2022 an die Privatklägerin A._____ verpflichtet. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt macht der Beschuldigte keine substanzierten Ausführungen zur Genugtuung. Es besteht kein Grund darauf zurückzukommen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung und ergänzt um eine Nachbesprechung für die schriftliche Eröffnung des Urteils samt Dolmetscher – mit gerundet Fr. 4'300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Die Privatklägerin hat bei Obsiegen gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). - 23 - Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A._____ gestützt auf die von ihrer Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 3'348.11 zu bezahlen. 7.4. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sind deshalb dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 7.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 811.65 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine Nachzahlung keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundes- gerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.6. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'131.94 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin trägt der Beschuldigte nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb er die - 24 - Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin A._____ nicht zu tragen hat. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahrens gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 25 - 4. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz von Fr. 230.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 3'939.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'348.11 zu bezahlen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'457.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'000.00 auszurichten. - 26 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'131.94 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann