8.2. Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 543.10 zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).