7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'636.00, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger je zur Hälfte auferlegt. 7.2. Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'262.65 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'523.65 und dem Privatkläger im Umfang von Fr. 219.30 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse.