- der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, und 47 StGB zu 125 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'750.00.