Verfahrenskosten dem in diesem Umfang unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. E. 3.2.3. hiervor), womit der Beschuldigte und der Privatkläger die Hälfte ihrer Parteikosten je selbst zu tragen haben und sie im Übrigen wettzuschlagen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 StPO; Art. 433 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen