4. Zusammengefasst ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als dass die dem Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 9'569.70 auf Fr. 3'604.90 reduziert wird, der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'523.65 anstatt Fr. 3'742.95 zu tragen hat und er mit Fr. 543.10 durch den Privatkläger entschädigt wird. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).