Damit sind die Aufwendungen für die beiden Einvernahmen vom 24. Mai 2021 und 21. Januar 2022 (5.36 Std.) sowie die ab dem 26. April 2022 geltend gemachten Positionen (16.88 Std.) von insgesamt Fr. 4'892.80 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 149.60 und die MWST (7.7%) von Fr. 388.30, womit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'430.70 resultiert. Der Privatkläger hat den Beschuldigten demnach mit Fr. 543.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.