Auch bei der Berechnung der Entschädigung zulasten des Privatklägers rechtfertigt es sich, die Parteikosten für das Vorverfahren (mit Ausnahme der beiden Einvernahmen vom 24. Mai 2021 und 21. Januar 2022) und damit bis zur Anklageerhebung unberücksichtigt zu lassen (vgl. E. 3.2.2. hiervor), zumal die Zivilklage im Vorverfahren noch nicht begründet und beziffert wurde (vgl. UA act. 249 ff.). Damit sind die Aufwendungen für die beiden Einvernahmen vom 24. Mai 2021 und 21. Januar 2022 (5.36 Std.) sowie die ab dem 26. April 2022 geltend gemachten Positionen (16.88 Std.) von insgesamt Fr. 4'892.80 zu berücksichtigen.