3.2.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten im Umfang von 9/10 selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Umfang von 1/10 sind ihm diese durch den Privatkläger zu ersetzen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die im vorinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 11. September 2023 beantragte Entschädigung von Fr. 6'556.25 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint – insbesondere auch im Verhältnis zum geltend gemachten Honorar des Privatklägers, welcher sich nur zum Zivilpunkt zu äussern hatte – angemessen.