Es handelte sich damit um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei welchem die Strafuntersuchung in den beiden freisprechenden Punkten nicht zu Mehrkosten geführt hat, was vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wird. Dass die Zeugen F._____, G._____ und H._____ nicht nur zur körperlichen Auseinandersetzung, sondern auch zu den Anklagepunkten betreffend die Drohung und Beschimpfung befragt worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich des Strafpunkts die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat.