Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Anteil, welcher durch den Strafpunkt (vorinstanzliches Urteil, E. 2 – E. 6) verursacht wurde, mit 4/5 und derjenige, welcher durch den Zivilpunkt (vorinstanzliches Urteil, E. 7 und E. 8) verursacht wurde, mit 1/5 zu gewichten.