Nachdem sich die Entschädigung nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem für das Obsiegen notwendigen Aufwand richtet, ist eine Reduktion der Parteientschädigung um 50% angemessen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass der Privatkläger von den auf den Zivilpunkt entfallenden Aufwendungen von Fr. 7'209.80 die Hälfte und damit Fr. 3'604.90 selbst zu tragen hat. Die andere Hälfte hat der Beschuldigte zu tragen.