Der Privatkläger obsiegt im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Zivilklage insofern, als die durch ihn beantragte Genugtuung von Fr. 5'000.00 im Umfang von Fr. 3'000.00 gutgeheissen worden ist. Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 5'379.70 wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Nachdem sich die Entschädigung nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem für das Obsiegen notwendigen Aufwand richtet, ist eine Reduktion der Parteientschädigung um 50% angemessen.