Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand damit um rund 9.96 Stunden auf 28.51 Stunden zu reduzieren. Die Höhe der Parteientschädigung des Privatklägers ist somit in Anwendung des (damaligen) Regelstundensatzes von Fr. 220.00 auf Fr. 6'272.20 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen (Fr. 422.10) und die MWST von 7.7% (Fr. 515.50), womit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'209.80 resultiert. - 11 -