Der für die Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand ist anhand der effektiven Dauer der Verhandlung (5.25 Stunden [GA act. 30]) und der entschädigungsfähigen Wegzeit auf 6.25 Stunden (statt 7 Stunden) festzusetzen. Entgegen dem Beschuldigten kann die Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Konfrontationseinvernahme für die Geltendmachung von Zivilforderungen (bspw. auch durch das Stellen von Anschlussfragen) durchaus notwendig sein und ist entsprechend auch entschädigungspflichtig.