E. 3.1.3). Der geltend gemachte Aufwand von 9.06 Stunden ist auf 5 Stunden zu reduzieren. Um Sekretariatsarbeit handelt es sich im Weitern bei den geltend gemachten Positionen vom 21. Februar 2022 (0.08 Std., "Begleitbrief an STA") sowie vom 31. Januar 2023 und 2. Februar 2023 (je 0.08 Std., betreffend Terminanfragen). Weiter erscheinen nicht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der SUVA als notwendig für die Zivilklage.