Zu ersetzen ist ihm folglich der Aufwand betreffend die Durchsetzung seiner Zivilforderungen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren drei Schadenspositionen (zerstörte Kleidung, Haushaltshilfe der Spitex, Fusseinlagen) sowie eine Genugtuung geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der für den Kontakt mit dem Privatkläger geltend gemachte Aufwand von 9.06 Stunden im vorliegenden Fall als überhöht, zumal es sich teilweise auch um Weiterleitungen an den Privatkläger zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln dürfte (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).