Die Vertreterin des Privatklägers hat mit Kostennote vom 11. September 2023 einen Aufwand von rund 38.47 Stunden geltend gemacht. Auf den von der Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden. Wie bereits dargelegt, hat sich der Privatkläger nur als Zivilkläger konstituiert (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Zu ersetzen ist ihm folglich der Aufwand betreffend die Durchsetzung seiner Zivilforderungen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren drei Schadenspositionen (zerstörte Kleidung, Haushaltshilfe der Spitex, Fusseinlagen) sowie eine Genugtuung geltend gemacht hat.