Die Bemessung der notwendigen Aufwendungen liegt im richterlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5). Die Notwendigkeit bezieht sich im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8). - 10 -