2.2.3. Es steht fest und ist grundsätzlich unbestritten, dass der Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren hat. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Bemessung der notwendigen Aufwendungen liegt im richterlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5).