In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT). Die ursprüngliche Regelung in § 3 Abs. 3 aAnwT (in Kraft vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015), wonach sich die Entschädigung der "Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Verfahren" nach dem Streitwert berechnet hat, wurde denn entsprechend auch aufgehoben.