433 Abs. 2 StPO), wobei die Bezifferung hinsichtlich der Anwaltskosten unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote zu erfolgen hat (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 24 zu Art. 433). Davon geht auch die kantonale Gesetzgebung des Kantons Aargau aus, zumal in § 9 Abs. 3 AnwT ausdrücklich festgehalten wird, dass die Entschädigung in Strafsachen auch für die Vertretung der Privatklägerschaft gilt, wobei keine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilkläger vorgenommen wird. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT).