Entgegen dem Beschuldigten ist die Entschädigung – auch wenn der Privatkläger lediglich als Zivilkläger am Verfahren teilgenommen hat (E. 2.2.1. hiervor) – nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem (angemessenen und notwendigen) Aufwand festzulegen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 433 StPO). Dies ergibt sich bereits aus der Regelung, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu beantragten, zu beziffern und zu belegen hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), wobei die Bezifferung hinsichtlich der Anwaltskosten unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote zu erfolgen hat (vgl.