2.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Soweit der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei auf den Beizug eines Anwalts nicht angewiesen gewesen (Berufung, S. 4), geht er fehl. So ist es im Hinblick auf den Adhäsionsprozess unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7).