sagten nichts zu ändern, zumal die Erklärung (auch als Strafkläger am Verfahren teilzunehmen) bis zum Abschluss des Vorverfahrens hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). Es ist denn auch nicht unüblich, dass Zivilkläger Ausführungen zur Strafsache machen. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger nur als Zivilkläger konstituiert bzw. auf die Teilnahme als Strafkläger am Strafverfahren verzichtet hat. -9-