Da sich die Sachlage derart klar präsentierte (ausdrückliche Konstituierung nur als Zivilkläger und keine Einwände gegen seine Parteirolle im gesamten Strafverfahren) und die Behörden deswegen über die Rolle des Privatklägers auch nicht "unsicher" sein mussten, waren sie denn auch nicht verpflichtet, beim anwaltlich vertretenen Privatkläger nachzufragen oder diesen darauf hinzuweisen, dass er auf seine Teilnahme als Strafkläger verzichtet hat. Dass die (damalige) Rechtsvertreterin des Privatklägers anlässlich ihres Plädoyers auch Ausführungen zur Strafsache gemacht habe und dabei nicht durch das Gericht "unterbrochen" worden sei, vermag am Ge-