]) – im gesamten staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich als "Zivilkläger" geführt. Nachdem der anwaltlich vertretene Privatkläger, welcher sich im Strafantragsformular ausdrücklich als Zivil- nicht aber als Strafkläger konstituierte, im gesamten Verfahren als solcher bezeichnet wurde und zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch dann nicht, als er anwaltlich vertreten war, dagegen opponiert hat, steht für das Obergericht fest, dass er auf die Konstituierung als Strafkläger verzichtet hat.