Insbesondere wurde der Privatkläger auch im Schreiben betreffend die Akteneinsicht (UA act. 250), sowie in der vorinstanzlichen Vorladung (GA act. 16), welche jeweils seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden ist, ausdrücklich als "Zivilkläger" bezeichnet. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Befragung wurde der Privatkläger bei den Parteien als "Zivilkläger" aufgeführt (GA act. 30) und war primär vom "Zivilkläger" die Rede (GA act. 37 ff.). Mit anderen Worten wurde der Privatkläger – soweit ersichtlich mit einer Ausnahme auf Seite 3 der Anklageschrift (wobei er, wie erwähnt, auf Seite 1 als Zivilkläger vermerkt war [GA act.